Die EU-Batterieverordnung führt ab dem 18. Februar 2027 digitale Kennzeichnungs- und Informationspflichten ein. Alle Batterien erhalten einen QR-Code. Für Industriebatterien mit mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel ist zusätzlich ein elektronischer Batteriepass vorgesehen.
DIGITALE KENNZEICHNUNG
Der QR-Code gilt für alle Batterien, der Batteriepass nur für bestimmte Kategorien
Ab dem Stichtag müssen alle Batterien einen QR-Code nach Anhang VI Teil C tragen. Welche Informationen darüber erreichbar sind, hängt von der Batteriekategorie ab.
Ein Batteriepass ist für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh vorgeschrieben. Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme gelten nach der Verordnung als Industriebatterien.
MODELL UND EINZELBATTERIE
Der Pass verbindet öffentliche und zugangsbeschränkte Daten
Der Batteriepass enthält Informationen zum Batteriemodell und zur konkreten Batterie. Ein Teil ist öffentlich zugänglich, weitere Informationen stehen nur Behörden, notifizierten Stellen oder Berechtigten mit legitimem Interesse zur Verfügung.
Der QR-Code verweist auf den Pass und eine eindeutige Kennung. Datenzugriff und Aktualisierung müssen deshalb über den gesamten relevanten Lebenszyklus organisatorisch und technisch sichergestellt werden.
MARKTROLLE ENTSCHEIDET
Installieren allein macht noch nicht zum Passverantwortlichen
Verantwortlich ist grundsätzlich der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Elektroinstallationsbetrieb erstellt den Batteriepass nicht automatisch allein deshalb, weil er einen Speicher montiert und anschließt.
Bei Direktimport, Vertrieb unter eigenem Namen, Repurposing oder Remanufacturing kann sich die Rolle ändern. Dann sind Verantwortlichkeiten, Datenbereitstellung und Aktualisierung im Einzelfall neu zu prüfen.
KEINE PAUSCHALE NACHRÜSTUNG
Vor dem Stichtag rechtmäßig betriebene Speicher werden nicht automatisch passpflichtig
Artikel 77 knüpft die Passpflicht an Batterien, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ein bereits zuvor rechtmäßig betriebener Speicher erhält daher nicht allein wegen des Kalenderdatums automatisch eine Nachrüstpflicht.
Bei neuen Batterieeinheiten oder einer wesentlichen Aufarbeitung muss erneut geprüft werden, ob ein neuer passpflichtiger Vorgang vorliegt.
PRAXISCHECK
Beschaffung und Dokumentation jetzt vorbereiten
Kategorie klären
Batterieart, Kapazität und Rolle als stationäres Speichersystem eindeutig bestimmen.
Lieferant abfragen
QR-Code, Passzugang, Datenpflege und Ansprechpartner vertraglich klären.
Marktrolle prüfen
Installation, Direktimport, Eigenmarke und Inbetriebnahme sauber voneinander abgrenzen.
Unterlagen verknüpfen
Batteriepass, Seriennummer, Anlagendokumentation und Betreiberübergabe nachvollziehbar verbinden.
PRAXISFAZIT
Für neue Speicher zählt ab 2027 die digitale Produktakte
Planer, Händler, Installateure und Betreiber sollten vor dem Stichtag klären, wer den Batteriepass bereitstellt und dauerhaft pflegt. Entscheidend sind Batteriekategorie, Kapazität und Marktrolle – nicht allein der Einbauort.
