Die neue DIN EN IEC 62676-4 (VDE 0830-71-4):2026-10 ersetzt die Ausgabe von 2016. Sie entwickelt die Planung, Auslegung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Videosicherheitssystemen weiter. Besonders praxisrelevant sind das Sicherungskonzept, sieben neu definierte Pixeldichtestufen und ein eigener Abschnitt zum Betrieb.
VIDEOSICHERHEITSSYSTEME
Die Norm begleitet den gesamten technischen Lebenszyklus
DIN EN IEC 62676-4 beschreibt Planung, Auslegung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von Videosicherheitssystemen sowie die zugehörige Bildaufnahme, Verbindung und Bildverarbeitung.
Sie gilt für Sicherungsanwendungen in privaten und öffentlichen Räumen. Damit richtet sie sich unter anderem an Planer, Errichter, Betreiber, Facility Management und Verantwortliche für technische Sicherheitskonzepte.
GEGENÜBER 2016
Vom isolierten Risikoansatz zum vollständigen Sicherungskonzept
- Ein Sicherheits- beziehungsweise Sicherungskonzept ersetzt die lediglich isolierte Risikoanalyse.
- Sicherungsgrade werden nach Größe, Anwendung und kritischer Infrastruktur differenziert.
- Ein neuer Abschnitt behandelt den Betrieb von Videosicherheitssystemen.
- Neue Tabellen ordnen die erforderliche Bildanzahl der Geschwindigkeit des beobachteten Objekts zu.
- Testbilder und zahlreiche Tabellen wurden überarbeitet.
SIEBEN STUFEN
Die Pixeldichte reicht jetzt von 20 bis 1.500 Pixel pro Meter
Das bisherige System mit sechs Stufen wird durch sieben Pixeldichtestufen ersetzt: 20, 40, 80, 125, 250, 500 und 1.500 Pixel pro Meter. Damit verändert sich ein zentraler Planungsparameter für die beabsichtigte Bildaussage.
Kameraauswahl, Brennweite, Montageort, Blickwinkel, Beleuchtung und die Größe des relevanten Bildbereichs müssen gemeinsam bewertet werden. Eine hohe Kameraauflösung allein belegt noch nicht, dass die geforderte Pixeldichte am Zielobjekt erreicht wird.
ALT UND NEU
Für die Ausgabe 2016 läuft eine Übergangsfrist bis Ende November 2028
Der VDE Verlag nennt für DIN EN 62676-4:2016-07 den 1. Oktober 2026 als Rückzugsdatum und den 30. November 2028 als Ende der Übergangsfrist. Rückzugsdatum und Übergangsfrist sind unterschiedliche Angaben und müssen im jeweiligen Projektkontext richtig eingeordnet werden.
Bei laufenden Planungen und Verträgen sollte eindeutig dokumentiert sein, welche Normausgabe vereinbart ist und wie Änderungen an Sicherungsgraden, Pixeldichten, Prüfungen und Betrieb berücksichtigt werden.
TECHNIK IST NICHT RECHTSGRUNDLAGE
Die Norm erlaubt keine personenbezogene Videoüberwachung
DIN EN IEC 62676-4 ist eine technische Anwendungsnorm. Sie schafft weder eine Rechtsgrundlage noch eine pauschale Erlaubnis zur Beobachtung oder Aufzeichnung von Personen.
Zweck, Erforderlichkeit, Rechtsgrundlage, Transparenz, Speicherdauer, Zugriffsrechte und die Wahrung der Betroffenenrechte müssen unabhängig von der technischen Norm nach Datenschutzrecht beurteilt und dokumentiert werden. Die Datenschutzkonferenz weist darauf hin, dass bereits einfache Videoanlagen erhebliche Mengen personenbezogener Daten verarbeiten können.
PRAXISCHECK
Planung, Abnahme und Betrieb gemeinsam aktualisieren
Schutzziel festlegen
Sicherungskonzept, Anwendungsfall und passenden Sicherungsgrad nachvollziehbar bestimmen.
Bildqualität planen
Geforderte Pixeldichte am Zielobjekt berechnen und mit realen Testbildern nachweisen.
Prüfungen anpassen
Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und Abnahmedokumentation auf die neue Ausgabe abstimmen.
Betrieb regeln
Zuständigkeiten, Bedienung, Wartung, Störungen und datenschutzkonforme Nutzung dokumentieren.
PRAXISFAZIT
Die neue Norm betrifft mehr als nur Kameradatenblätter
Planer, Errichter und Betreiber sollten bestehende Vorgaben zu Pixeldichte, Sicherungsgrad, Prüfung und Betrieb jetzt strukturiert vergleichen. Technische Normkonformität und datenschutzrechtliche Zulässigkeit bleiben dabei zwei getrennte Prüfungen, die beide erfüllt sein müssen.
