Die Muster-Prüfgrundsätze beschreiben, wie anerkannte Prüfsachverständige die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen beurteilen. Die Fassung vom 24. April 2026 betrifft unter anderem Brandmelde-, Alarmierungs-, Rauchabzugs-, Sicherheitsstromversorgungs- und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen. Entscheidend bleibt jedoch die Umsetzung im jeweiligen Landesrecht.

NEUE MUSTERFASSUNG

Die Fachkommission Bauaufsicht hat den gemeinsamen Prüfmaßstab aktualisiert

Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat die Muster-Prüfgrundsätze in der Fassung vom 24. April 2026 beschlossen. Das Deutsche Institut für Bautechnik weist auf die neue Fassung hin; die Dokumente werden über das Portal der IS-ARGEBAU bereitgestellt.

Die Grundsätze richten sich vor allem an Prüfsachverständige und beschreiben Vorgehen und Prüftiefe. Für Planer, Errichter und Betreiber sind sie zugleich eine wichtige Orientierung, weil sie zeigen, welche Unterlagen, Funktionen und Wechselwirkungen bei der Prüfung nachvollziehbar sein müssen.

ANWENDUNGSBEREICH

Mehrere sicherheitstechnische Gewerke werden gemeinsam betrachtet

Welche Anlage in einem konkreten Bauvorhaben prüfpflichtig ist, ergibt sich nicht allein aus dieser Aufzählung. Maßgeblich sind das Landesrecht, die Baugenehmigung, das Brandschutzkonzept und mögliche Nebenbestimmungen.

  • Lüftungsanlagen und Druckbelüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen und maschinelle Rauchabzugsanlagen
  • selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
  • weitere elektrische Anlagen, soweit sie vom landesrechtlichen Prüfauftrag erfasst sind

ZUSAMMENWIRKEN

Wirk-Prinzip-Prüfungen rücken die Schnittstellen zwischen Anlagen in den Mittelpunkt

Sicherheitsfunktionen entstehen häufig erst durch eine Kette mehrerer Systeme. Eine Brandmeldeanlage erkennt ein Ereignis und löst beispielsweise Alarmierung, Türsteuerungen, Aufzugsfunktionen, Rauchabzug oder die Abschaltung von Lüftungsanlagen aus. Die Einzelprüfung eines Melders belegt noch nicht, dass diese Gesamtkette zuverlässig funktioniert.

Die Wirk-Prinzip-Prüfung betrachtet deshalb das bestimmungsgemäße Zusammenwirken der beteiligten Anlagen. Grundlage sollte eine eindeutige Steuerungs- oder Brandfallmatrix sein, aus der Auslösekriterien, Zeitabläufe, Rückmeldungen, Störfälle und sichere Zustände hervorgehen.

PRÜFVORBEREITUNG

Eine vollständige Dokumentation entscheidet über einen geordneten Prüfablauf

01

Genehmigung

Baugenehmigung, Nebenbestimmungen und eingeführte technische Baubestimmungen bereithalten.

02

Brandschutzkonzept

Schutzziele, Anlagenfunktionen und besondere Abweichungen nachvollziehbar zuordnen.

03

Anlagennachweise

Planunterlagen, Berechnungen, Funktionsbeschreibungen, Bescheinigungen und Inbetriebnahmeprotokolle zusammenstellen.

04

Steuerungsmatrix

Alle Verknüpfungen, Rückmeldungen und sicheren Zustände gewerkeübergreifend dokumentieren.

05

Prüfhistorie

Frühere Prüfberichte, Mängelbeseitigungen, Änderungen und Wartungsnachweise lückenlos verfügbar halten.

06

Ansprechpartner

Betreiber, Fachplaner, Errichter und beteiligte Gewerke für die Funktionsprüfung koordinieren.

MUSTER IST NICHT LANDESRECHT

Die Veröffentlichung schafft nicht automatisch bundesweit dieselben Prüfpflichten

Musterregelungen der Bauministerkonferenz dienen der Harmonisierung, gelten aber nicht allein durch ihre Veröffentlichung unmittelbar in jedem Bundesland. Verbindlich wird die jeweilige landesrechtliche Fassung beziehungsweise die konkrete behördliche Festlegung.

Deshalb lässt sich auch kein bundesweit pauschaler Dreijahresrhythmus allein aus der neuen Musterfassung ableiten. Ob und wann Erstprüfungen, wiederkehrende Prüfungen oder Prüfungen nach wesentlichen Änderungen erforderlich sind, muss für das betreffende Bundesland, Gebäude und Anlagensystem geprüft werden.

BETREIBERPFLICHTEN

Änderungen an einem Gewerk müssen auf ihre Wirkung im Gesamtsystem geprüft werden

Umbauten, Softwareänderungen, Nutzungsänderungen oder der Austausch einzelner Komponenten können Schnittstellen beeinflussen, obwohl das jeweilige Einzelgerät funktionsfähig erscheint. Betreiber sollten Änderungen daher in einer zentralen Anlagendokumentation nachführen und prüfen lassen, ob eine anlassbezogene Sachverständigenprüfung notwendig ist.

Mängel aus Wartung, Eigenkontrolle oder Sachverständigenprüfung sind nach Bedeutung zu priorisieren und nachvollziehbar zu schließen. Eine reine Wartungsbestätigung ersetzt dabei nicht automatisch die bauordnungsrechtliche Prüfung durch einen anerkannten Prüfsachverständigen.

PRAXISFAZIT

Die neue Fassung stärkt den Blick auf Schutzziel, Schnittstellen und Nachweisführung

Für Betreiber ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Steuerungsmatrizen, Bestandsunterlagen und Prüfhistorien auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Maßgeblich bleiben das jeweilige Landesrecht und die konkreten Genehmigungsunterlagen. Wer die Anlagen nur gewerkeweise verwaltet, sollte die übergreifenden Wirkprinzipien künftig stärker dokumentieren und regelmäßig erproben.