VdS 3472:2026-10 zu Anforderungen und Prüfmethoden für Löschwasseradditive steht zur Konsultation. Stellungnahmen können bis zum 1. Oktober 2026 eingereicht werden. Entscheidend ist die Einordnung: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um eine neue gesetzliche Pflicht.

KONSULTATION

Die Ausgabe 2026-10 ist noch nicht final

VdS stellt den Entwurf VdS 3472:2026-10 öffentlich zur Konsultation. Kommentare werden nach der VdS-Seite nur berücksichtigt, wenn sie über das dort bereitgestellte Stellungnahmeformular eingehen.

Die Einspruchsfrist endet am 1. Oktober 2026. Erst nach Auswertung des Verfahrens steht fest, welche Inhalte in die endgültige Ausgabe übernommen werden.

WORUM GEHT ES

Additive für das Löschwasser von Wasserlöschanlagen

Der Entwurf behandelt Additive, die dem Löschwasser einer Wasserlöschanlage zugesetzt oder beigemischt werden. Sie sollen anlagentechnische Eigenschaften verbessern.

VdS nennt als Beispiele Zusätze zur Hemmung oder Reduzierung von metallischer Korrosion, Keimen, Biofilmen oder Geruchsentwicklung.

ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNG

Unbedenklichkeit steht im Mittelpunkt

Der Entwurf enthält Anforderungen, Prüfmethoden und ergänzende Regeln für das Anerkennungsverfahren von Löschwasseradditiven.

  • Beurteilung möglicher Auswirkungen auf die Löschwirksamkeit der Anlage
  • Prüfung der Umwelt- und Humanverträglichkeit
  • Berücksichtigung anlagentechnischer Auswirkungen und der Materialverträglichkeit
  • Keine Bewertung der eigenen Wirksamkeit des Additivs wie bei Frostschutzlösungen oder Schaummitteln

RECHTSSTATUS

Aus dem Entwurf entstehen noch keine allgemeinen neuen Pflichten

VdS 3472:2026-10 ist weder ein Gesetz noch eine eingeführte Technische Baubestimmung. Aus dem Konsultationsentwurf folgen daher derzeit keine neuen allgemeinen Wartungs-, Inspektions- oder Prüfpflichten für Betreiber oder Fachfirmen.

Die bisherige Ausgabe VdS 3472:2014-09 weist darauf hin, dass ihre Anwendung nur verbindlich ist, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde. Vertrags- und versicherungsbezogene Vorgaben sind deshalb gesondert zu prüfen.

KEINE ERSTVERÖFFENTLICHUNG

Eine Richtlinie zu Löschwasseradditiven besteht bereits seit 2014

Die Bezeichnung 2026-10 steht für die überarbeitete Fassung im Konsultationsverfahren. Bereits VdS 3472:2014-09 beschreibt Anforderungen und Prüfmethoden für Löschwasseradditive sowie das zugehörige Anerkennungsverfahren.

Für die fachliche Bewertung ist deshalb der spätere Vergleich zwischen der Ausgabe von 2014 und der tatsächlich veröffentlichten Endfassung maßgeblich.

FÜR DIE PRAXIS

Wer den Entwurf jetzt prüfen sollte

01

Hersteller

Prüfanforderungen, Nachweise und mögliche Auswirkungen auf bestehende Anerkennungen bewerten.

02

Planer und Errichter

Schnittstellen zu Wasserlöschanlagen, Materialien und dem vorgesehenen Löschkonzept prüfen.

03

Betreiber und Fachfirmen

Eingesetzte Produkte, vertragliche Vorgaben und Herstellerunterlagen nachvollziehbar erfassen.

04

Sachverständige

Abgrenzung zwischen Additiv, Frostschutzlösung und Schaummittel sowie den jeweiligen Bewertungsmaßstab beachten.

PRAXISFAZIT

Frist beachten, aber den Entwurf nicht wie eine fertige Regel behandeln

Fachlich Betroffene können den Konsultationszeitraum für eine Stellungnahme nutzen. Für Planungen, Prüfungen und Verträge ist jedoch weiterhin entscheidend, welche Anforderungen am Ende tatsächlich veröffentlicht und gegebenenfalls vereinbart werden.