Zum 1. Januar 2027 treten in Brandenburg zentrale Änderungen der bauaufsichtlichen Verfahren in Kraft. Das bisherige Bauanzeigeverfahren wird durch die Genehmigungsfreistellung ersetzt, das vereinfachte Verfahren wird ausgeweitet und in den Genehmigungsverfahren kommt eine gesetzliche Genehmigungsfiktion hinzu.
NEUE VERFAHRENSSTRUKTUR
Genehmigungsfreistellung ersetzt das bisherige Bauanzeigeverfahren
Die Genehmigungsfreistellung ermöglicht es Gemeinden, bei bestimmten planungsrechtlich zulässigen Vorhaben auf ein Baugenehmigungsverfahren zu verzichten. Voraussetzungen und Beteiligung der Gemeinde ergeben sich aus § 62 BbgBO.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 wird grundsätzlich auf Vorhaben außer Sonderbauten ausgeweitet. Das Verfahren nach § 64 konzentriert sich künftig auf Sonderbauten.
DREIMONATSFRIST
Unter Voraussetzungen kann eine Genehmigung als erteilt gelten
In den Genehmigungsverfahren gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Vorlage vollständiger Bauvorlagen. Bleibt eine Entscheidung aus, kann die beantragte Genehmigung als erteilt gelten, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift und die Bauherrschaft nicht auf die Fiktion verzichtet hat.
Die Vollständigkeit der Unterlagen und der dokumentierte Fristbeginn werden damit besonders wichtig. Eine Genehmigungsfiktion darf nicht mit einer pauschalen materiellen Freistellung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen verwechselt werden.
§ 66 BLEIBT MASSGEBLICH
Bautechnische Nachweise laufen nicht automatisch im Genehmigungsverfahren mit
Die Regelungen zu bautechnischen Nachweisen bleiben ausdrücklich bestehen. Je nach Vorhaben müssen Standsicherheits- und Brandschutznachweise geprüft, Prüfberichte vorgelegt oder erforderliche Unterlagen vor Baubeginn verfügbar sein.
Planer und Bauherrschaften sollten deshalb Verfahrensrecht, materielle Anforderungen und Prüfpflichten getrennt verfolgen. Eine fiktive Baugenehmigung ersetzt nicht automatisch noch ausstehende Nachweise.
1. UND 14. JANUAR 2027
Der zweite Stichtag betrifft eine begrenzte technische Verweisanpassung
Die großen Verfahrensänderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Zum 14. Januar 2027 werden in den §§ 1 und 66 Verweise für Windenergieanlagen von der bisherigen Maschinenrichtlinie auf die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 umgestellt.
Der 14. Januar ist daher kein zweiter allgemeiner Starttermin für die neuen bauaufsichtlichen Verfahren.
PRAXISFAZIT
Vollständigkeit und Nachweisplanung werden noch wichtiger
Verfahren
Vorhaben korrekt Genehmigungsfreistellung, § 63 oder § 64 zuordnen.
Unterlagen
Vollständige Bauvorlagen und Fristbeginn nachvollziehbar dokumentieren.
Nachweise
Brandschutz und Standsicherheit unabhängig vom Verfahrensstand verfolgen.
Stichtag
Für neue Anträge ab 2027 die geänderten Vorschriften zugrunde legen.
