Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ein Teil der Änderungen gilt bereits, weitere Regelungen treten stufenweise in Kraft. Für die Solarpflicht ist besonders der künftige § 106 des Gebäudeenergiegesetzes relevant, dessen neue Fassung ab 1. Januar 2027 gilt. Betreiber und Planer müssen dabei Bundesrecht, Landesrecht und die konkreten Ausnahmen gemeinsam betrachten.

GESETZ VERKÜNDET

Das Änderungsgesetz arbeitet mit mehreren Inkrafttretensstufen

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und weiterer Vorschriften wurde als BGBl. 2026 I Nr. 226 veröffentlicht. Die ersten Änderungen traten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Weitere Artikel folgen zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030.

Für die Praxis ist diese Staffelung entscheidend. Eine künftige Regelung darf nicht so dargestellt werden, als gelte sie bereits heute. Gleichzeitig müssen Projekte mit längerer Planungs- und Genehmigungsphase die absehbaren Stichtage frühzeitig berücksichtigen.

KÜNFTIGER § 106 GEG

Ab 2027 werden neue öffentliche Nichtwohngebäude und größere sonstige Nichtwohngebäude erfasst

Nach der zum 1. Januar 2027 in Kraft tretenden Fassung des § 106 GEG ist eine Solaranlage auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden vorzusehen. Für andere neue Nichtwohngebäude greift die bundesrechtliche Pflicht, wenn die Nutzfläche mehr als 250 Quadratmeter beträgt.

Zudem verlangt die Regelung, neue Gebäude so zu planen und zu errichten, dass ihr Solarenergiepotenzial optimiert wird. Die konkrete Erfüllung und Flächenbemessung muss anhand des Gesetzestextes und der Projektparameter geprüft werden.

STUFENPLAN

Weitere Gebäudegruppen folgen zu späteren gesetzlichen Stichtagen

Das Gesetz erweitert den Anwendungsbereich stufenweise. Ab 2028 werden unter anderem bestimmte bestehende öffentliche und sonstige Nichtwohngebäude bei den gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen einbezogen. Für neue Wohngebäude sowie bestimmte neue, an Gebäude angrenzende überdachte Parkplätze ist im Bundesrecht der 1. Januar 2030 vorgesehen.

Die einzelnen Stufen enthalten unterschiedliche Flächenschwellen und Anlässe. Deshalb reicht es nicht, lediglich das Baujahr zu betrachten. Gebäudetyp, Eigentümerstellung, Nutzfläche und die Art einer Änderung müssen im jeweiligen Projekt geprüft werden.

NICHT JEDES DACH IST GEEIGNET

Technische, funktionale, wirtschaftliche und öffentlich-rechtliche Grenzen bleiben relevant

Eine Ausnahme sollte nicht pauschal angenommen werden. Betreiber und Planer müssen die Gründe projektspezifisch bewerten und belastbar dokumentieren. Je früher Statik, Verschattung, Dachnutzung, Netzanschluss und Genehmigungsfragen geprüft werden, desto geringer ist das Risiko späterer Umplanungen.

  • technische Unmöglichkeit der Errichtung oder des Betriebs
  • fehlende funktionale Umsetzbarkeit im konkreten Gebäude
  • wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach den gesetzlichen Maßstäben
  • entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften
  • weitere im Gesetz geregelte Sonder- und Übergangsfälle

BUND UND LÄNDER

Landesrechtliche Solarpflichten können früher einsetzen oder weiter reichen

Der künftige § 106 lässt weitergehende landesrechtliche Anforderungen zu. In mehreren Ländern bestehen bereits Solarpflichten oder Vorgaben für bestimmte Neubauten, Dachsanierungen oder Parkplätze. Die bundesrechtliche Stufe ab 2027 verdrängt diese Regelungen nicht pauschal.

Für ein konkretes Vorhaben ist daher eine Doppelprüfung erforderlich: Welche Anforderungen gelten nach dem GEG zum maßgeblichen Zeitpunkt und welche zusätzlichen Pflichten folgen aus dem Landesrecht oder der örtlichen Genehmigung?

PLANUNG UND DOKUMENTATION

Die Solarpflicht gehört früh in Termin-, Flächen- und Kostenplanung

01

Stichtag

Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungszeitraum dem richtigen Inkrafttretensstand zuordnen.

02

Gebäudeklasse

Wohn- oder Nichtwohngebäude, öffentliche Nutzung und maßgebliche Nutzfläche bestimmen.

03

Dach und Statik

Nutzbare Flächen, Tragfähigkeit, Verschattung und konkurrierende Dachfunktionen bewerten.

04

Elektrotechnik

Netzanschluss, Schutzkonzept, Leitungswege, Überspannungsschutz und Abschaltmöglichkeiten planen.

05

Brandschutz

Abstände, Feuerwehrbelange und sichere Zugänge projektspezifisch abstimmen.

06

Nachweis

Erfüllung oder Ausnahmeentscheidung nachvollziehbar in der Projektdokumentation festhalten.

PRAXISFAZIT

Der 1. Januar 2027 ist ein wichtiger Planungsstichtag – aber nicht der einzige

Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt keinen einzigen, für alle Gebäude identischen Starttermin ein. Es staffelt die Pflichten und lässt landesrechtliche Ergänzungen bestehen. Für neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue sonstige Nichtwohngebäude über 250 Quadratmeter ist die Stufe ab 2027 besonders relevant.

Planer und Betreiber sollten bei jedem Projekt den amtlichen Gesetzestext, den maßgeblichen Stichtag und das jeweilige Landesrecht prüfen. Dieser Beitrag bietet eine fachliche Einordnung, ersetzt jedoch keine projektbezogene Rechts- oder Genehmigungsprüfung.