Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt seit dem 17. April 2026. Für bestimmte mobile Einrichtungen werden die Vorschriften zu Sachkunde, Unternehmenszertifizierung und Betreiberpflichten jedoch erst ab dem 13. März 2027 angewendet. Dieser Stichtag ist nicht mit dem Ende sämtlicher alter Zertifikate gleichzusetzen.
NEUE CHEMKLIMASCHUTZV
Deutschland konkretisiert die EU-F-Gas-Verordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung regelt in Deutschland unter anderem Sachkunde, Unternehmenszertifizierung, anerkannte Stellen, technische Ausstattung und bestimmte Pflichten beim Umgang mit fluorierten Treibhausgasen.
Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2024/573 und die zugehörigen Durchführungsverordnungen. Für den konkreten Tätigkeitsbereich ist deshalb immer zu prüfen, welche Stoffe, Einrichtungen und Arbeiten erfasst sind.
13. MÄRZ 2027
Für bestimmte mobile Einrichtungen starten zentrale Pflichten zeitversetzt
Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der EU-F-Gas-Verordnung sind die §§ 5, 10 und 14 ChemKlimaschutzV ab dem 13. März 2027 anzuwenden. Dazu zählen bestimmte mobile Kälteanlagen sowie Klima- und Wärmepumpeneinrichtungen in Fahrzeugen und mobilen Maschinen.
Betriebe sollten daher nicht nur nach dem verwendeten Kältemittel fragen, sondern auch Einrichtungsart und Tätigkeit eindeutig zuordnen.
ÜBERGANG BIS 2029
Bestehende Sachkunde- und Unternehmensnachweise bleiben vorübergehend anerkannt
Bestimmte Sachkundenachweise und Unternehmenszertifikate nach bisherigem Recht gelten grundsätzlich bis zum Ablauf des 12. März 2029 als Nachweise nach der neuen Verordnung. Der 13. März 2027 beendet diese Übergangsanerkennung daher nicht pauschal.
Nach Auskunft des Umweltbundesamtes können alte Sachkundenachweise in der Übergangszeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Tätigkeiten genutzt werden, die durch die neuen Durchführungsverordnungen erstmals zertifizierungspflichtig geworden sind.
AUFFRISCHUNGSSYSTEM
Neue Sachkundebescheinigungen erfordern spätestens nach sieben Jahren eine Auffrischung
Wer nach dem 12. März 2029 zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausüben will, benötigt einen Nachweis nach den neuen Mindestanforderungen. Für die Umstellung alter Sachkundenachweise ist grundsätzlich ein vollumfänglicher Auffrischungskurs vorgesehen.
Bei neuen Sachkundebescheinigungen ist spätestens sieben Jahre nach Ausstellung ein Auffrischungskurs nachzuweisen. Die persönliche Pflicht aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgrund der Übergangsvorschrift erst ab dem 13. März 2029 angewendet.
BETRIEBLICHE VORBEREITUNG
Tätigkeiten, Einrichtungen und Nachweise gemeinsam erfassen
Anlagenbestand
Mobile und stationäre Einrichtungen eindeutig unterscheiden.
Tätigkeiten
Installation, Wartung, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung zuordnen.
Nachweise
Sachkunde und Unternehmenszertifizierung mit Ausstellungsgrundlage erfassen.
Umstellung
Auffrischung und neue Bescheinigungen vor März 2029 planen.
