Ab dem 20. Januar 2027 ist die EU-Maschinenverordnung in ihrer aktuellen konsolidierten Fassung vollständig anwendbar. Sie ist unmittelbar geltendes Produktsicherheitsrecht für Maschinen und zugehörige Produkte – keine neue allgemeine Arbeitsschutzverordnung für jeden Betrieb.
PRODUKTSICHERHEITSRECHT
Herstellerpflichten bleiben der Ausgangspunkt
Die Verordnung richtet sich vor allem an Hersteller, Einführer und Händler von Maschinen und zugehörigen Produkten. Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bleiben zentrale Bausteine.
Betreiberpflichten aus Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsrecht bestehen daneben weiter. Für die Praxis ist deshalb sauber zu unterscheiden, ob eine Frage das Inverkehrbringen eines Produkts oder dessen sicheren betrieblichen Einsatz betrifft.
SOFTWARE UND SICHERHEITSFUNKTIONEN
Sicherheitsrelevante Software wird ausdrücklich erfasst
Software, die eine Sicherheitsfunktion erfüllt und gesondert in Verkehr gebracht wird, kann als Sicherheitsbauteil gelten. Hersteller müssen sicherheitsrelevante Software, Daten und Schnittstellen außerdem gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Manipulation schützen.
Das betrifft insbesondere Safety-Steuerungen, vernetzte Maschinen, Fernzugriffe und Updateprozesse. Cybersicherheit wird damit dort zum Teil der Maschinensicherheit, wo Manipulation eine gefährliche Maschinenfunktion auslösen kann.
DIGITALE DOKUMENTATION
Digitale Betriebsanleitungen werden möglich, aber nicht beliebig
- Digitale Anleitungen müssen während der erwarteten Lebensdauer und grundsätzlich mindestens zehn Jahre zugänglich sein.
- Nutzende müssen sie herunterladen, speichern und ausdrucken können.
- Auf Wunsch ist in bestimmten Fällen innerhalb der vorgesehenen Frist eine Papierfassung bereitzustellen.
- Sicherheitsinformationen, die für die Inbetriebnahme wesentlich sind, müssen praktisch verfügbar bleiben.
WESENTLICHE VERÄNDERUNG
Auch digitale Umbauten können Herstellerpflichten auslösen
Eine physische oder digitale Veränderung kann wesentlich sein, wenn sie nach dem Inverkehrbringen nicht vom Hersteller vorgesehen wurde und die Sicherheit durch neue Gefährdungen oder ein erhöhtes Risiko beeinflusst. Wer eine solche Veränderung vornimmt, kann für die veränderte Maschine Herstellerpflichten übernehmen.
Nicht jede Reparatur, Wartung oder Softwareaktualisierung ist automatisch wesentlich. Maßgeblich sind Zweck, Umfang und Sicherheitswirkung der konkreten Änderung.
VORBEREITUNG AUF 2027
CE-Prozesse und Änderungsmanagement jetzt überprüfen
Risikobeurteilung
Manipulation, Fernzugriff und Softwarefehler als mögliche Ursachen gefährlicher Situationen bewerten.
Updates
Freigabe, Rückverfolgbarkeit und sichere Bereitstellung von Softwareänderungen festlegen.
Dokumentation
Digitale Bereitstellung, Verfügbarkeit und Papieranforderungen organisatorisch absichern.
Retrofit
Vor Umbauten klären, ob eine wesentliche Veränderung entstehen kann.
