Das Befüllen von Flüssiggasflaschen gehört grundsätzlich in dafür vorgesehene Füllanlagen. Für bestimmte Kleinstflaschen, die häufig als Handwerkerflaschen bezeichnet werden, beschreibt die DGUV-Handlungsanleitung FBNG-023 eine eng begrenzte Vorgehensweise. Sie ist kein Freibrief zum improvisierten Umfüllen, sondern verlangt einen kontrollierten Ablauf mit geeigneter Technik, unterwiesenem Personal und sicherem Standort.

ENGE AUSNAHME

Flüssiggasflaschen werden grundsätzlich in Füllanlagen befüllt

Die Technischen Regeln TRBS 3145/TRGS 745 ordnen das Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Befördern und Entleeren von ortsbeweglichen Druckgasbehältern ein. Das Füllen erfolgt grundsätzlich an dafür eingerichteten Füllstellen mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

FBNG-023 beschreibt eine besondere Konstellation für kleine, dafür vorgesehene Flüssiggasflaschen. Die Handlungsanleitung ist nur zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung, den technischen Regeln, Herstellerinformationen und der konkreten Eignung von Flasche und Fülleinrichtung anzuwenden.

VOR DEM FÜLLEN

Flasche, Kennzeichnung und Prüffrist müssen zweifelsfrei in Ordnung sein

  • Flasche, Ventil und Anschluss auf sichtbare Beschädigungen, Korrosion und Verformungen prüfen
  • Nur Flaschen mit eindeutiger Kennzeichnung und zulässigem Füllmedium verwenden
  • Prüfdatum kontrollieren; für viele Flaschen gilt im ADR-Kontext regelmäßig eine zehnjährige wiederkehrende Prüfung, sofern keine abweichende Festlegung greift
  • Flaschen mit unklarer Herkunft, überfälliger Prüfung oder beschädigter Ausrüstung nicht befüllen
  • Zulässige Füllmenge und die dafür vorgesehene volumetrische Einrichtung beachten

ARBEITSBEREICH

Der Füllplatz muss Zündquellen und gefährliche Gasansammlungen ausschließen

Die Handlungsanleitung sieht das Befüllen grundsätzlich im Freien vor. Flüssiggas ist schwerer als Luft und kann sich deshalb in Vertiefungen, Schächten, Kanälen oder tiefer liegenden Räumen sammeln. Der Arbeitsbereich darf nicht unter Erdgleiche liegen.

Im Umkreis von fünf Metern sind Zündquellen, offene Flammen sowie Öffnungen zu tiefer liegenden Bereichen, Schächte und Abläufe auszuschließen. Der Füllplatz muss außerdem so gewählt sein, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden.

SICHERER FÜLLVORGANG

Freihändiges Umfüllen und ungeeignete Schlauchlösungen sind keine sichere Methode

01

Standsicher

Spender- und Empfängerflasche mit einer geeigneten kippsicheren Umfülleinrichtung fixieren.

02

Passender Anschluss

Nur geeignete, für die Kombination vorgesehene Füllanschlüsse einsetzen; improvisierte Adapter vermeiden.

03

Ohne freien Austritt

Füllvorgang kontrolliert durchführen und austretendes Flüssiggas beziehungsweise gefährliche Atmosphäre verhindern.

04

Dichtheitskontrolle

Nach dem Befüllen Ventil und Anschlussbereich mit geeignetem Verfahren auf Dichtheit prüfen.

PERSONAL UND PSA

Nur beauftragte und unterwiesene Personen dürfen den Vorgang durchführen

Der Arbeitgeber muss den Vorgang in der Gefährdungsbeurteilung behandeln, ein geeignetes Verfahren festlegen und die Beschäftigten am konkreten Füllplatz unterweisen. Die Beauftragung sollte eindeutig sein; betriebliche Anweisungen müssen auch Störungen, Undichtheiten und Notfälle abdecken.

Wegen der Gefahr von Kälteverbrennungen durch austretendes Flüssiggas sind geeignete Schutzhandschuhe und Augenschutz erforderlich. Zusätzlich müssen Brand- und Explosionsschutz, Lüftungssituation, Löschmittel und das sichere Stillsetzen bei Abweichungen berücksichtigt werden.

PRAXISFAZIT

FBNG-023 hilft bei der sicheren Organisation – die Verantwortung bleibt beim Betrieb

Die DGUV Fachbereich AKTUELL ist eine fachliche Handlungshilfe, aber kein Gesetz. Maßgeblich bleiben insbesondere Gefahrstoff- und Betriebssicherheitsrecht sowie die Technischen Regeln. Wer Kleinstflaschen befüllen will, muss deshalb vorab klären, ob der Sonderfall tatsächlich erfasst ist und ob Personal, Füllplatz, Ausrüstung und Notfallorganisation vollständig geeignet sind.