Die Winterbeschäftigungs-Umlage im Baugewerbe bleibt bis zum 31. Dezember 2027 auf insgesamt 1 Prozent abgesenkt. Davon tragen Arbeitgeber 0,6 Prozent und Arbeitnehmer 0,4 Prozent. Die befristete Sonderregel steht nun ausdrücklich in § 3a Winterbeschäftigungs-Verordnung.
BEFRISTETE ABSENKUNG
Der reduzierte Satz gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027
§ 3a WinterbeschV bestimmt für das Baugewerbe einen Gesamtumlagesatz von 1 Prozent. Die Aufteilung beträgt 0,6 Prozent Arbeitgeberanteil und 0,4 Prozent Arbeitnehmeranteil.
Ohne diese Sonderregel läge der reguläre Satz nach § 3 bei insgesamt 2 Prozent, davon 1,2 Prozent für Arbeitgeber und 0,8 Prozent für Arbeitnehmer.
RECHENBEISPIEL
Bei 4.000 Euro umlagepflichtigem Entgelt fallen 40 Euro an
Bei 4.000 Euro umlagepflichtigem Bruttoarbeitsentgelt beträgt der Arbeitnehmeranteil 16 Euro und der Arbeitgeberanteil 24 Euro. Zusammen ergeben sich 40 Euro monatliche Umlage.
Beim regulären Satz von 2 Prozent wären es 80 Euro. Für die Abrechnung ist allerdings das tatsächlich umlagepflichtige Entgelt nach der Verordnung maßgeblich, nicht automatisch jedes Bruttoentgelt in voller Höhe.
GELTUNGSBEREICH
Die Sonderregel gilt gezielt für das Baugewerbe
Die Absenkung bezieht sich auf das Baugewerbe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 WinterbeschV. Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau haben eigene Umlagesätze und dürfen nicht pauschal gleichbehandelt werden.
Auch die Bemessungsgrundlage und Ausnahmen sind anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen.
LOHNABRECHNUNG
2027 nicht automatisch auf 2 Prozent zurückstellen
Branche zuordnen
Prüfen, welcher Umlagegruppe der Betrieb tatsächlich angehört.
Entgelt bestimmen
Umlagepflichtiges Brutto nach den Vorgaben und Ausnahmen der Verordnung berechnen.
Abrechnung prüfen
Für 2027 Gesamt-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil korrekt hinterlegen.
2028 vormerken
Rechtslage vor dem Jahreswechsel 2027/2028 erneut kontrollieren.
PRAXISFAZIT
Die Entlastung ist verlängert, aber weiterhin befristet
Bauunternehmen und Lohnbüros können für 2027 mit dem Satz von 1 Prozent planen. Nach derzeitiger Rechtslage endet die Absenkung zum Jahresende 2027; ohne weitere Änderung gilt anschließend wieder der reguläre Satz.
