Betriebe müssen spätestens bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 eine behördliche Genehmigung nachweisen, wenn sie Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich durchführen wollen. Die Regelung erfasst nicht pauschal jede Tätigkeit mit Asbest.

AB 20. DEZEMBER 2026

Was sich für ausführende Betriebe ändert

Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine behördliche Genehmigung, wenn ein Betrieb Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risikobereich durchführen will. Nach der Übergangsvorschrift muss diese Genehmigung bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachgewiesen sein.

Im hohen Risikobereich ist weiterhin eine behördliche Zulassung erforderlich. Eine solche Zulassung schließt die Genehmigung für niedrige und mittlere Risiken ein.

KEINE PAUSCHALREGEL

Nicht jede Asbesttätigkeit fällt unter die neue Genehmigungspflicht

Die neue Genehmigung betrifft Abbrucharbeiten. Die Gefahrstoffverordnung versteht darunter das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen sowie aus Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.

Ob eine konkrete Arbeit als Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeit einzuordnen ist und welchem Risikobereich sie angehört, muss vor Beginn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fachkundig ermittelt werden.

ANZEIGE BLEIBT BESTEHEN

Genehmigung und Tätigkeitsanzeige sind getrennte Anforderungen

Tätigkeiten mit Asbest sind weiterhin grundsätzlich spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Art und Umfang der Anzeige richten sich nach dem Risikobereich.

Tätigkeiten im niedrigen oder mittleren Risikobereich werden unternehmensbezogen angezeigt. Bei wechselnden Arbeitsstätten sind im mittleren Risikobereich zusätzlich Ort sowie Beginn und Dauer der jeweiligen Tätigkeit mitzuteilen.

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

Die unternehmensbezogene Anzeige bildet die Grundlage

  • Die Genehmigung wird im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige angefordert.
  • Nachzuweisen sind die notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
  • Erhebt die Behörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang keine Einwände, gilt die Genehmigung als erteilt.
  • Die Genehmigung gilt grundsätzlich sechs Jahre; eine kürzere Befristung, Auflagen oder ein Widerruf sind möglich.

BETROFFENE GEWERKE

Entscheidend ist die Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung

Die Anforderungen können auch Elektro-, SHK-, Dach- oder Ausbauunternehmen betreffen, wenn sie asbesthaltige Bauteile selbst vollständig entfernen. Die bloße Zugehörigkeit zu einem Gewerk entscheidet weder für noch gegen die Genehmigungspflicht.

Betriebe sollten deshalb klar abgrenzen, welche Arbeiten sie selbst ausführen, welche Materialien betroffen sein können und ob hierfür ein niedriger, mittlerer oder hoher Risikobereich anzusetzen ist.

JETZT VORBEREITEN

Diese Punkte sollten vor dem Stichtag geklärt sein

01

Leistungsumfang prüfen

Ermitteln, bei welchen Aufträgen tatsächlich asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt werden.

02

Risiko fachkundig zuordnen

Arbeitsverfahren, Exposition und Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar bewerten.

03

Nachweise vervollständigen

Personal, Qualifikationen, arbeitsmedizinische Vorsorge und sicherheitstechnische Ausstattung dokumentieren.

04

Anzeige und Antrag abstimmen

Die unternehmensbezogene Anzeige rechtzeitig mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorbereiten.

PRAXISFAZIT

Den Vier-Wochen-Zeitraum nicht bis Dezember aufschieben

Da die Genehmigungsfiktion erst vier Wochen nach Eingang einer vollständigen unternehmensbezogenen Anzeige greift, sollten betroffene Betriebe ihre Unterlagen frühzeitig einreichen und Rückfragen der Behörde einkalkulieren.

Die Genehmigung ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Anzeige der konkreten Tätigkeiten oder die erforderlichen Schutz- und Qualifikationsnachweise.