Die Verordnung (EU) 2026/2108 wurde am 19. September 2026 veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Sie ersetzt den bisherigen Unionszollkodex schrittweise, richtet eine EU-Zollbehörde ein und schafft den Rechtsrahmen für den EU Customs Data Hub.

SCHRITTWEISER UMBAU

Der neue Zollkodex gilt nicht an einem einzigen Stichtag vollständig

Die Verordnung tritt sofort in Kraft, ihre Vorschriften werden jedoch gestaffelt anwendbar. Der überwiegende Teil ist grundsätzlich ab dem 21. September 2027 anzuwenden.

Für den E-Commerce greifen wichtige Sonderregeln ab dem 1. Juli 2028. Ab diesem Zeitpunkt sollen Fernverkaufsimporteure und IOSS-Nutzer die vorgesehenen Daten über den EU Customs Data Hub bereitstellen.

NEUE INFRASTRUKTUR

EU-Zollbehörde und Data Hub bündeln Daten und Risikoanalyse

Die neue EU-Zollbehörde soll die Zusammenarbeit und Risikosteuerung koordinieren. Der Customs Data Hub wird als zentrale, sichere und cyberresiliente Plattform für den Datenaustausch mit und zwischen Zollbehörden aufgebaut.

Für Unternehmen steigen damit die Anforderungen an vollständige, rechtzeitige und belastbare Produkt-, Lieferketten- und Zolldaten.

UNION HANDLING FEE

Die Bearbeitungsgebühr ist beschlossen, ihre Höhe wird gesondert festgelegt

Artikel 20 sieht für im Fernabsatz verkaufte Waren eine feste Bearbeitungsgebühr je Artikel vor. Sie soll Kosten für Datenprüfung, Risikoanalyse, Infrastruktur und Kontrollen abdecken. Für Waren aus einem besonderen Fernverkaufszollager ist ein niedrigerer Betrag vorgesehen.

Der Zollkodex enthält selbst keinen festen Eurobetrag. Die Kommission legt die Höhe durch einen delegierten Rechtsakt fest. Rechtlicher Schuldner ist grundsätzlich der Zollschuldner beziehungsweise derjenige, der Zollschuldner wäre – nicht der private Verbraucher unmittelbar. Eine wirtschaftliche Weitergabe über Preise oder Versandkosten bleibt möglich.

NICHT MIT 3-EURO-ZOLL VERWECHSELN

Zoll und Bearbeitungsgebühr sind zwei verschiedene Instrumente

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Fernverkäufe von Waren bis 150 Euro ein vorübergehender pauschaler Zoll von 3 Euro je Artikel. Diese Abgabe ist von der neuen Union Handling Fee zu unterscheiden.

Die Bearbeitungsgebühr ist kein Zoll. Höhe und praktischer Start richten sich nach dem gesonderten Rechtsakt; die Europäische Kommission nennt November 2026 als frühestmöglichen Anwendungszeitraum.

PRAXISCHECK

Daten-, Rollen- und Kostenmodelle vorbereiten

01

Rolle bestimmen

Verkäufer, Plattform, Importeur, Zollvertreter und IOSS-Verantwortung eindeutig zuordnen.

02

Produktdaten prüfen

Tarifierung, Ursprung, Konformität und Verbote beziehungsweise Beschränkungen belastbar dokumentieren.

03

IT-Schnittstellen planen

Datenqualität und Anbindung an künftige Hub-Prozesse frühzeitig vorbereiten.

04

Kosten trennen

3-Euro-Zoll, Handling Fee, Einfuhrumsatzsteuer und Dienstleisterkosten getrennt kalkulieren.

PRAXISFAZIT

Die Reform verlagert Verantwortung auf belastbare Daten vor der Einfuhr

Onlinehandel und Importwirtschaft sollten die Übergangsphase für Rollenklärung, Datenqualität und Systemanpassung nutzen. Für Verbraucher ist wichtig: Die Handling Fee ist keine gesetzlich festgelegte direkte Verbrauchergebühr, kann aber wirtschaftlich in Preisen auftauchen.